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Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1 Geltungsbereich

1.1 Ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (nachfolgend „Lieferung von Waren“) der KLZ Vertriebs GmbH, Raiffeisenstraße 22, 73630 Remshalden (nachfolgend „KLZ“) und Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend „Kunde“). Der Geltung von abweichenden, zusätzlichen oder entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

1.2 Diese AVB gelten auch dann, wenn KLZ die Lieferung von Waren an den Kunden vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AVB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausführt.

1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AVB auch dann für künftige Lieferungen von Waren, wenn sie nicht ausdrücklich erneut in den Vertrag einbezogen wurden.

1.4 Änderungen dieser AVB werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Kunden anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Rahmen der Mitteilung über die Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften im Rahmen dieser AVB haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag über die Lieferung von Waren kommt grundsätzlich durch ein Angebot des Kunden, z.B. über ein Auftragsformular, per E-Mail oder per Brief, und eine Annahme dieses Angebots durch KLZ in Textform z.B. durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Fax zustande. Der Annahme des Angebots durch KLZ steht es gleich, wenn KLZ den Auftrag oder die Bestellung binnen vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang des Angebots bei KLZ vorbehaltlos ausführt.

2.2 Alle Angebote von KLZ sind – insbesondere hinsichtlich Verfügbarkeit, angegebener Mengen, Lieferfristen und Nebenleistungen – freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Die Angebote stehen unter dem Vorbehalt der zeitgerechten, qualitativen und quantitativen Selbstbelieferung von KLZ.

2.3 Der Umfang der von KLZ zu liefernden Waren ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der jeweiligen Auftragsbestätigung von KLZ.

2.4 Technische Angaben, Muster, Preise, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Gebrauchsangaben, sowie sonstige Beschreibungen der zu liefernden Ware in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich von KLZ in Textform als verbindlich gekennzeichnet wurden. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der zu liefernden Ware dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in Textform als solche vereinbart. Entsprechendes gilt für Erwartungen des Kunden hinsichtlich der zu liefernden Ware oder deren Verwendung.

2.5 Handelsübliche und branchenübliche Abweichungen vom Leistungsumfang der zu liefernden Ware durch KLZ sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit der zu liefernden Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Dies umfasst auch Über- oder Unterlieferungen. Abweichungen der zu liefernden Ware, die durch zwingende rechtliche oder technische Normen, die nach Auftragsbestätigung in Kraft treten, bedingt sind, sind zulässig, soweit sie nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Änderungen, die zu einer technischen Verbesserung der zu liefernden Ware führen, sind stets zulässig.

2.6 Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der in Textform erklärten Einwilligung von KLZ. Mehraufwände und sonstige Kosten, die durch die Änderung des Lieferumfangs auf Wunsch des Kunden entstehen, sind von dem Kunden gesondert zu vergüten.

2.7 Soweit das Angebot oder die Auftragsbestätigung von KLZ offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist das Dokument für KLZ hinsichtlich der offensichtlichen Fehler nicht verbindlich. Der Kunde wird KLZ auf entsprechende Fehler hinweisen.

2.8 Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich oder wird der Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt, ist KLZ berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3 Abrufaufträge

3.1 Erteilt der Kunde KLZ einen Abrufauftrag und werden über die Abruftermine keine gesonderten Vereinbarungen in Textform getroffen, ist der Kunde verpflichtet, KLZ die einzelnen Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei KLZ und Auslieferung der Ware mindestens vierzehn (14) Werktage und zwischen Eingang der Abrufmitteilung und der letzten Auslieferung der Ware maximal neunzig (90) Werktage liegen. Werktage sind dabei alle Kalendertage, bei denen es sich nicht um einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag am Sitz von KLZ handelt.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ angegebenen Preise gelten für den in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ aufgeführten Lieferumfang und verstehen sich grundsätzlich in EURO und ohne Abzüge zuzüglich Versandkosten ab dem jeweiligen Werk des Herstellers der Ware, exklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von KLZ ausgewiesenen Hohlpreise verstehen sich darüber hinaus zuzüglich Metallzuschlag und auftragsspezifischer Schnittkosten.

4.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass zur Durchführung des Vertrages bzw. zur Lieferung der Waren Mehrleistungen erforderlich sind, so werden diese Mehrleistungen gesondert abgerechnet und vergütet.

4.3 Hat sich der Preis für eine zu liefernde Ware, bzw. der vereinbarte Hohlpreis z.B. aufgrund gestiegener Preise for Energie, Transport, Arbeitskraft oder Material zwischen Vertragsschluss und Lieferdatum um mehr als fünf (5) % erhöht, werden die Parteien partnerschaftlich und konstruktiv über eine Anpassung des Preises bzw. des Hohlpreises diskutieren. KLZ ist zum Rücktritt von dem betroffenen Vertrag berechtigt, wenn innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der Preiserhöhung durch KLZ keine einvernehmliche Lösung gefunden wird.

4.4 Der Kaufpreis wird sofort mit Erhalt der Rechnung oder Lieferung der Ware, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt, zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungskonditionen in Textform vereinbart sind. Der Kunde hat den ausstehenden Kaufpreis innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung oder Erhalt der Ware, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt, frei Konto von KLZ und ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlungsfrist gilt mit vollständiger Gutschrift des ausstehenden Kaufpreises auf dem Konto von KLZ als gewahrt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch mit der Zahlung des ausstehenden Kaufpreises in Verzug, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung von KLZ bedarf.

4.5 Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist KLZ berechtigt, die zu liefernde Ware nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der Summe, mit der sich der Kunde in Verzug befindet, zu liefern. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen von Waren von KLZ an den Kunden. Darüber hinaus stehen KLZ sämtliche Ansprüche gegen den Kunden aufgrund dessen Zahlungsverzug uneingeschränkt zu.

4.6 Befindet sich der Kunde seit mehr als vierzehn (14) Kalendertagen in Zahlungsverzug, ist KLZ dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware unverzüglich zurück zu verlangen, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche entstehen.

4.7 Das Recht des Kunden, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn die jeweiligen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen.

5 Metallnotierung

5.1 Basis zur Berechnung des Kupferpreises ist der Durchschnitt des Liefervormonats der Notierung „LME Copper official price cash offer“, zuzüglich der jeweils aktuellen von KLZ benannten Kupfer-Prämie.

5.2 Basis zur Berechnung des Aluminiumpreises ist der Durchschnitt des Liefervormonats der Notierung „LME Aluminium official price cash offer" zuzüglich der jeweils von KLZ benannten Aluminium-Prämie.

5.3 USD werden auf Basis des EUR/USD LME-FX-Rate (MTLE) in EUR umgerechnet. Die entsprechenden Notierungen können der Webseite www.westmetall.com entnommen werden. Die Prämienzuschläge können stark variieren und KLZ behält sich das Recht vor, diese fristgerecht anzupassen, ungeachtet der Angebotslegung.

6 Metallzahl

6.1 Die von KLZ in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ausgewiesene Metallzahl ist eine rein kaufmännische Berechnungsgröße für den Metallinhalt, der in die Berechnung des Gesamtpreises eines Kabels eingeht.

6.2 Die Angabe der Metallzahl dient ausschließlich dazu, dem Kunden eine Vergleichbarkeit auf Grundlage der Holpreisbasis zu ermöglichen. Die Metallzahl definiert nicht das Gewicht des tatsächlich im Kabel enthaltenen Leitermetalls. Die Metallzahl ist ein rein kalkulatorischer Berechnungsfaktor, der keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die im Kabel verwendeten Kupfer- bzw. Aluminiummengen zulässt. KLZ weist den Kunden hiermit ausdrücklich darauf hin, final nur den Vollpreis für Vergleichszwecke heranzuziehen.

6.3 Auf Anfrage des Kunden in Textform ist KLZ grundsätzlich dazu bereit, andere Metallzahlen zu berechnen und auszuweisen. Bei jeglicher Änderung bleibt der Vollpreis der gleiche Betrag. Ein Anspruch des Kunden auf Berechnung und Angabe anderer Metallzahlen besteht nicht.

7 Lieferung

7.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.

7.2 Die Lieferung der Ware wird nach Möglichkeit geschlossen vorgenommen. KLZ ist jedoch berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist, insbesondere wenn wegen Fehlens von Waren eine erhebliche Verzögerung der gesamten Lieferung eintreten würde.

7.3 Lieferfristen aus Angeboten und Auftragsbestätigungen sind grundsätzlich für KLZ unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist muss ausdrücklich in Textform als solche gekennzeichnet werden.

7.4 Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bei dem Kunden. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn ausschließlich KLZ die Verzögerung zu vertreten hat.

7.5 Die Einhaltung auch einer verbindlichen Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger quantitativer und qualitativer Selbstbelieferung von KLZ durch dessen Vorlieferanten. KLZ ist im Fall der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. KLZ informiert den Kunden unverzüglich, wenn und soweit KLZ von seinem Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

7.6 Die Lieferfrist gilt als gewahrt, wenn KLZ die zu liefernde Ware dem Kunden bis zum Ablauf der Lieferfrist an dem benannten Lieferort innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Annahme erstmalig angeboten hat.

7.7 Auch wenn eine verbindliche Lieferfrist vereinbart wurde, kommt KLZ mit der Lieferung der Ware nur dann in Verzug, wenn der Kunde KLZ nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zur Lieferung der Ware in Textform gesetzt hat und diese Nachfrist erfolglos verstrichen ist.

7.8 Wird die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, auf Wunsch des Kunden verzögert, oder verzögert sich die Lieferung der Ware, oder das Abladen der Ware, aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist KLZ berechtigt, dem Kunden nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Lieferfrist ein Lagergeld in Höhe von zwei (2) % des jeweiligen Nettoauftragswertes für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch fünf (5) % des jeweiligen Nettoauftragswertes in Rechnung zu stellen. Das Lagergeld ist der Höhe nach auf maximal fünf (5) % des Nettoauftragswertes pro Vertrag beschränkt.

7.9 KLZ behält sich die Geltendmachung aller darüberhinausgehenden Ansprüche gegenüber dem Kunden aufgrund dessen verzögerter Übernahme der Ware uneingeschränkt vor. Das Lagergeld ist auf weitergehende Zahlungsansprüche von KLZ gegenüber dem Kunden aufgrund dessen verzögerter Übernahme der Ware anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass KLZ überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.10 Kabel werden von KLZ auf stabilen Vollholztrommeln geliefert. Auf Wunsch vermittelt KLZ dem Kunden Partner, die diese Trommeln gegen eine Gebühr abholen. Bei Lagerzeiten über drei (3) Monaten ist zu beachten, dass die Trommel regelmäßig bewegt wird, um eine einseitige Belastung zu vermeiden. Folgeschäden bei Nichtbeachtung wie Instabilität schließt KLZ aus.

7.11 Rücksendungen von Waren an KLZ, die nicht vorher von KLZ in Textform bestätigt wurden, erfolgen auf alleinige Gefahr des Kunden.

8 Gefahrübergang

8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Ware geht grundsätzlich DAP (INCOTERMS® 2020) auf den Kunden über, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen haben.

8.2 Verzögert sich die Versendung bzw. Übergabe der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Durchführung des ersten Zustellversuchs innerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten des Kunden durch KLZ auf den Kunden über.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die jeweils gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und KLZ in dem Eigentum von KLZ (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Dabei ist unerheblich, aus welchem Rechtsgrund die Forderungen von KLZ gegen den Kunden bestehen. Erfasst sind insbesondere auch Saldoforderungen aus laufender Rechnung.

9.2 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, umzubilden oder weiterzuverarbeiten.

9.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt jedoch stets für KLZ und KLZ erwirbt Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, verarbeitet oder untrennbar vermischt oder vermengt oder in sonstiger Weise verbunden, erwirbt KLZ Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung, Vermengung oder sonstigen Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder sonstige Verbindung dergestalt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so willigt der Kunde bereits jetzt dazu ein, KLZ anteiliges Miteigentum an der neuen Sache, in dem Mengenverhältnis der Vorbehaltsware zu den fremden Sachen, zu übertragen. Für die so entstandenen Sachen gelten die Bestimmungen für Vorbehaltsware.

9.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für KLZ zu verwahren, pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an KLZ ab; KLZ nimmt die Abtretung an.

9.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Eintritt des Verwertungsfalles veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen hinsichtlich der Vorbehaltsware sind unzulässig. Eingriffe Dritter, wie etwa die Pfändung oder Zwangsvollstreckung, durch welche Rechte von KLZ beeinträchtigt werden, hat der Kunde KLZ unverzüglich in Textform anzeigen. Der Kunde hat den Dritten darüber hinaus unverzüglich in Textform darauf hinzuweisen, dass KLZ Eigentümer der Vorbehaltsware ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KLZ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Ausfall. Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben unberührt.

9.6 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm daraus seinerseits erwachsenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bereits jetzt an KLZ ab; KLZ nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

9.7 Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die KLZ nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so erklärt der Kunde bereits jetzt die Abtretung der Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Kunden und KLZ vereinbarten Kaufpreises für die Vorbehaltsware; KLZ nimmt die Abtretung an.

9.8 Der Kunde wird ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für KLZ einzuziehen. KLZ bleibt auch weiterhin zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, wird die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen, solange kein Grund nach Ziffer 9.9 vorliegt, der KLZ zum Widerruf der Einziehungsermächtigung berechtigt. Zur Abtretung der Forderung an Dritte, einschließlich Forderungsverkauf an Factoring Banken, ist der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLZ berechtigt. KLZ wird die Zustimmung nicht verweigern, sofern eine gleichwertige Sicherheit gestellt wird.

9.9 KLZ kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Einziehung widerrufen, sobald sich der Kunde gegenüber KLZ im Zahlungsverzug befindet, oder das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde.

9.10 Der Kunde hat die eingezogenen Forderungen binnen zehn (10) Werktagen auf ein von KLZ benanntes Konto zu überweisen.

9.11 KLZ ist zur Offenlegung der Abtretung berechtigt und kann von dem Kunden verlangen, dass dieser die Abtretung seinen Abnehmern anzeigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, KLZ die Namen seiner Abnehmer bekanntzugeben und alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, die für die Einziehung der Forderung durch KLZ selbst erforderlich sind. Auch ist der Kunde ab Verzugseintritt verpflichtet, die Abtretung der Forderung an KLZ seinem Abnehmer gegenüber schriftlich mitzuteilen.

9.12 KLZ wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als zehn (10) % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei KLZ.

9.13 Tritt KLZ bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist KLZ berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde hat in diesem Fall KLZ alle Informationen und Unterlagen zu übergeben, die erforderlich sind, um die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die an KLZ abgetretenen Ansprüche des Kunden gegenüber seinen Abnehmern geltend zu machen, mindestens jedoch eine Aufstellung über die bei dem Kunden oder bei den Abnehmern befindliche Vorbehaltsware, auch soweit sie bereits verarbeitet ist, und eine Aufstellung aller abgetretenen Forderungen nebst Rechnungsgutschriften.

10 Höhere Gewalt

10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welcher eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und (b) es zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.

10.2 Bei dem Beweis des Gegenteils wird insbesondere, aber nicht abschließend, bei den folgenden Ereignissen ein Fall Höherer Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes vermutet: Krieg, Terrorakte, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen, Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, staatliche Ausreise- und Exportverbote oder staatliche Einreise- und Importverbote, Enteignung, Epidemie, Naturkatastrophe, extremes Naturereignis, Explosionen, Feuer, Zerstörung von Ausrüstungen, Demonstrationen oder Versammlungen, Ereignisse, die das Passieren von wichtigen Transportrouten verhindern, allgemeine Arbeitsunruhen, insbesondere Boykott, Streik und Aussperrungen, Energieknappheit oder Beeinträchtigung von Transportmitteln.

10.3 Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung suspendiert, sofern der Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt der anderen Partei unverzüglich mitgeteilt wird. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das Hindernis oder Ereignis höherer Gewalt bei der betroffenen Partei länger als vier (4) Monate an, ist die andere Partei zur ganzen oder teilweisen außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wechselseitige Schadensersatzansprüche wegen dieser Kündigung bzw. dieses Rücktritts sind ausgeschlossen.

10.4 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KLZ innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einem bei KLZ eingetretenen Ereignis Höherer Gewalt den Vertrag kündigt bzw. von diesem Zurücktritt oder weiterhin auf der Durchführung der Lieferung der Ware besteht.

10.5 Sofern sich aufgrund eines Ereignisses Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung der Ware erheblich verändert oder auf den Betrieb von KLZ erheblich einwirkt, werden die Parteien den zugrundeliegenden Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen anpassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht KLZ das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Will KLZ von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses Höherer Gewalt unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11 Gewährleistung und Mängelrüge

11.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der gelieferten Ware von den vereinbarten Spezifikationen, bei unerheblicher Beeinträchtigung der von KLZ vorgegebenen Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, oder bei Mängeln, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

11.2 Eine Gewährleistungsverpflichtung von KLZ besteht nur, wenn der Kunde den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten fristgerecht nachgekommen ist. Eingehende Waren hat der Kunde unverzüglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden und Identität der gelieferten Ware mit der Bestellung zu überprüfen. Äußerlich erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen ab Übergabe, sonstige Mängel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Entdeckung gegenüber KLZ im Rahmen einer Mängelrüge mindestens in Textform geltend zu machen.

11.3 Mängelrügen müssen eine genaue Beschreibung der aufgetretenen Mängel, der betroffenen Lieferungen und wenn möglich, auch eine bildhafte Dokumentation des Mangels enthalten. KLZ ist berechtigt, mangelhafte Teile auf eigene Kosten zur Übersendung und Untersuchung anzufordern.

11.4 Beim Verlegen von Kabeln in Gräben oder Rohren, bzw. in Bauwerken ist eine ständige Sichtkontrolle durch den Kabelverleger vorzunehmen. Der Kabelverleger hat laufend zu überprüfen, ob Auffälligkeiten zu vermerken sind.

11.5 KLZ ist berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist, anerkannte Mängel nach eigener Wahl durch Beseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) zu beheben. Der Kunde wird KLZ bei der Beseitigung von Mängeln in zumutbarem Umfang unterstützen.

11.6 Die Kosten der Nacherfüllung und Mangeluntersuchung werden bei berechtigten Beanstandungen von KLZ getragen. Dies gilt nicht für Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gelieferten Waren durch den Kunden an einen anderen als den Ort der gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, das Verbringen entspricht dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck der gelieferten Ware. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware ohne Zustimmung von KLZ verändert hat.

11.7 Hat der Kunde die Ware verbaut, obwohl er positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels hatte, ist KLZ nicht dazu verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Ware zu erstatten.

11.8 Der Kunde kann erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung vom Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Kaufpreis angemessen mindern. Bei nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Tauglichkeit der gelieferten Waren ist der Rücktritt ausgeschlossen, ebenso wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet oder wenn der Kunde den Mangel zu vertreten hat. Solange der Kunde KLZ gegenüber nicht den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, ist KLZ auch nach Ablauf der vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, der Kunde hat zuvor schriftlich die Ablehnung der Nacherfüllung angezeigt.

11.9 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KLZ, kann der Kunde unter den in Ziffer 12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Ziffer 12 gilt entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, den der Kunde anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung verlangen kann.

11.10 Besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf Mängel an den Waren, ist ein Gutachten bei dem VDE-Institut über die streitige Frage einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens des VDE-Instituts ist für die Feststellung der Mangelfreiheit oder eines Mangels maßgebend. KLZ ist nur dann verpflichtet, die Kosten des Gutachtens des VDE-Instituts zu tragen, wenn das Gutachten einen Mangel feststellt.

11.11 Die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben hiervon unberührt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder jedweder wesentlicher Vertragspflichtverletzung, zwingender gesetzlicher Haftungsnormen wie denen des ProdHaftG, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

12 Haftung

12.1 KLZ haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. KLZ haftet ferner uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für arglistiges Verschweigen eines Mangels und Verletzung von garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, sowie im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften, wie etwa denen des Produkthaftungsgesetzes.

12.2 Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet KLZ im Übrigen der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss für KLZ typischerweise vorhersehbaren Schaden bzw. die typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf. Im Übrigen haftet KLZ bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf Schadensersatz.

12.3 Eine Haftung for mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Waren sind, besteht nur für solche Schäden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.

12.4 Die Haftung entfällt for Schäden, die auf Reparaturen, Änderungen oder anderen Eingriffen oder auf die Verwendung von Nicht-Originalteilen von KLZ im Rahmen der Reparatur oder Änderung bzw. des Eingriffs zurückzuführen sind, die der Kunde ohne Zustimmung von KLZ vorgenommen hat.

12.5 Soweit die Haftung von KLZ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von KLZ.

13 Produkthaftung

13.1 Der Kunde wird die gelieferten Waren ausschließlich vertragsgemäß und entsprechend den verfügbaren Anleitungen von KLZ verwenden, insbesondere wird er vorhandene Warnhinweise über Gefahren bei Gebrauch der gelieferten Waren nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde KLZ im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist for den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

13.2 Wird KLZ aufgrund eines Produktfehlers zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die KLZ für erforderlich und zweckmäßig hält. KLZ ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn KLZ ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich.

13.3 Der Kunde wird KLZ unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der gelieferten Ware und mögliche Produktfehler in Textform informieren.

14 Exportkontrolle

14.1 Lieferungen von Waren von KLZ stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sofern sich die Durchführung des Vertrages aufgrund von Exportkontrollprüfungen oder Genehmigungsverfahren verzögert, werden Fristen und Lieferzeiten außer Kraft gesetzt. KLZ ist berechtigt, von der Einzelbestellung zurückzutreten und den Liefervertrag fristlos zu kündigen, wenn ein solcher Rücktritt oder eine Kündigung zur Einhaltung nationaler oder internationalen Exportkontrollbestimmung erforderlich ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderen Rechten durch den Kunden wegen vorgenannter Kündigung oder Verzögerung ist ausgeschlossen.

14.2 Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des nationalen und internationalen Exportkontrollrechts, insbesondere bei Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte.

15 Urheberrechte und Datenschutz

15.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Modellen, Teilen, Schablonen, Berechnungen, Beschreibungen, Mustern und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“ genannt) behält sich KLZ seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von KLZ Dritten zugänglich gemacht werden und sind KLZ auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

15.2 Ohne ausdrückliche Zustimmung von KLZ in Textform ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu Werbezwecken zu verwenden.

15.3 KLZ erhebt und verwendet personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

15.4 Personenbezogenen Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Durchführung des zwischen KLZ und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages verwendet. Zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses müssen diese Daten im erforderlichen Umfang an Dritte (z.B. Transporteure oder Spediteure) weitergegeben werden. Der Kunde erteilt für die vorbeschriebene Verwendung seiner personenbezogenen Daten hiermit eine entsprechende Einwilligung.

15.5 Diese Einwilligungserklärung ist jederzeit -ohne Angabe von Gründen- widerruflich. Der Widerruf ist zu richten an info@klz-cables.com .

15.6 Eine darüberhinausgehende Nutzung der Bestandsdaten des Kunden für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Angebote von KLZ bedarf der gesonderten ausdrücklichen Einwilligung des Kunden.

15.7 Auf Anordnung einer zuständigen Stelle darf KLZ im Einzelfall Auskunft über personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Anordnung an die zuständige Stelle erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

16 Geheimhaltung

16.1 „Vertrauliche Informationen“ sind (i) alle Informationen, Daten, Zeichnungen, Unterlagen, Materialien, Know-how oder sonstige Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), insbesondere alle Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, technischen Protokolle, Modelle oder elektronische Daten, gleich in welcher Verkörperung, (ii) sowie alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen oder technischen Informationen oder Gegenstände, gleich in welcher Verkörperung, die dem Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit KLZ offengelegt oder anderweitig bekannt werden, (iii) die entweder direkt als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nachträglich schriftlich oder in Textform als vertraulich gekennzeichnet werden. Des Weiteren gelten auch solche Informationen als vertraulich, welche der Natur nach bzw. aus den Umständen heraus oder aus anderen Gründen erkennbar als vertraulich anzusehen sind, soweit die Parteien nichts anderes in Schriftform vereinbart haben.

16.2 Vertrauliche Informationen im Sinne von Ziffer 16.1 sind jedoch nicht solche Informationen, (i) die der Kunde von öffentlich zugänglichen Quellen bezogen hat und die allgemein bekannt oder auf legalem Wege zugänglich sind und diese Quellen die Informationen ebenfalls auf legalem Wege erlangt haben, (ii) die der Kunde von einem berechtigten Dritten rechtmäßig erhalten hat, (iii) die der Kunde eigenständig entwickelt hat, (iv) die kraft Gesetzes oder aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt wurden oder offenzulegen sind. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, KLZ vor einer solchen Offenlegung der Informationen unverzüglich zu informieren und zu versuchen, die Offenlegung zu verhindern, soweit dies mit angemessenen und gesetzlich zulässigen Mitteln möglich ist.

16.3 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer in Ziffer 16.2 benannten Ausnahmetatbestände trägt diejenige Partei, die sich auf das Vorliegen einer oder mehrerer dieser Ausnahmetatbestände beruft.

16.4 der Kunde verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen strikt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden. Die Vertraulichen Informationen dürfen durch den Kunden nur an solche Mitarbeiter oder andere Personen weitergegeben werden, die sie zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erhalten müssen. Sämtliche Mitarbeiter des Kunden, welche Kenntnis von Vertraulichen Informationen erhalten, müssen durch den Kunden ebenfalls zur Geheimhaltung hinsichtlich der Vertraulichen Informationen verpflichtet sein oder werden. Diese Geheimhaltungspflicht soll auch für die Zeit nach einem etwaigen Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen des Kunden for weitere fünf (5) Jahre gelten, soweit dies rechtlich möglich ist.

16.5 Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von KLZ und/oder nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder Beendigung des zugrundeliegenden Vertrage, gleich aus welchem Rechtsgrund, alle unter diese Geheimhaltungsvereinbarung fallenden Vertraulichen Informationen und davon angefertigte Kopien an KLZ herauszugeben oder sachgemäß zu zerstören bzw. sicher und dauerhaft zu löschen und die vollständige Herausgabe, vollständige sachgemäße Zerstörung oder vollständige sichere und dauerhafte Löschung KLZ gegenüber schriftlich zu bestätigen.

16.6 Ziffer 16.5 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen oder in automatisierten Back-Up Dateien im Rahmen des ordnungsgemäßen Sicherungsprozesses sicher gespeichert wurden. Für diese Vertraulichen Informationen gelten die Bestimmungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bis zu ihrer Herausgabe, sicheren und dauerhaften Löschung oder vollständigen sachgemäßen Zerstörung fort.

16.7 Die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß dieser Ziffer 16 gelten für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, fort.

16.8 Für jeden Einzelfall eines Verstoßes des Kunden gegen die Pflichten aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe an KLZ verpflichtet, deren Höhe in das billige Ermessen von KLZ gestellt wird und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe werden weitergehende Schadensersatzansprüche von KLZ nicht ausgeschlossen.

17 Schlussbestimmungen

17.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abänderung des Textformerfordernisses selbst.

17.2 Auf Verträge zwischen KLZ und dem Kunden, der Auslegung dieser AVB, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KLZ und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zwischen KLZ und dem Kunden ist Stuttgart.

17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AVB im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Erfolg und Zweck der unwirksame oder undurchführbare Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt gleichermaßen für den Fall einer Regelungslücke.

Stand: April 2026

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